Schufa verkürzt Speicherdauer bei Privatinsolvenzen
Die Schufa verkürzt ab sofort die Speicherdauer von abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate. Diese Entscheidung wurde aufgrund laufender Gerichtsverfahren getroffen, um Klarheit und Sicherheit für Verbraucher zu schaffen. Eine Sprecherin der Schufa teilte dies am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur in Karlsruhe mit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Verfahren zur Frage der Speicherdauer vorerst ausgesetzt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in zwei ähnlichen Fällen abzuwarten. Derzeit veröffentlichen die Schufa und andere Auskunfteien Bekanntmachungen von Verbraucherinsolvenzen für sechs Monate auf einem amtlichen Internetportal, bevor sie drei Jahre lang gespeichert werden. Das neue Datenschutzrecht der EU, das seit Mai 2018 EU-weit gilt, erlaubt jedoch keine langfristige Speicherung dieser Informationen mehr.
Im März äußerte sich der zuständige EuGH-Generalanwalt sehr kritisch zu dieser langen Speicherungsdauer. Dies habe erhebliche negative Folgen für Betroffene. Obwohl die EuGH-Richter nicht an diese Einschätzung des Generalanwalts gebunden sind, orientieren sie sich oft daran.
Die Diskussion um eine Verkürzung der Speicherdauer wurde durch den Fall eines ehemaligen Selbstständigen aus Norddeutschland angestoßen. Der Mann meldete 2013 Insolvenz an und erhielt 2019 die Restschuldbefreiung, die im bundesweiten Insolvenzportal für ein halbes Jahr einsehbar war. Die Schufa rief die Daten ab und speicherte sie, was dazu führte, dass der Mann angeblich eine Mietwohnung nicht bekommen konnte. Er beantragte daraufhin, dass seine Daten gelöscht werden sollten.
Es stellt sich die Frage, ob eine gesetzliche Regelung speziell für Wirtschaftsauskunfteien notwendig ist. Früher gab es eine solche Regelung, die jedoch seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung der EU im Mai 2018 nicht mehr besteht. In einem ähnlichen Fall muss das Verwaltungsgericht Wiesbaden entscheiden, ob die Schufa Daten über Restschuldbefreiungen nach einer Insolvenz länger speichern darf als das öffentliche Register. Auch hier hat das Gericht Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts dem EuGH vorgelegt, dessen Urteil noch aussteht.
Der zuständige Generalanwalt am EuGH bezweifelt in seinem juristischen Gutachten, dass die Schufa Daten über Restschuldbefreiungen nach einer Insolvenz länger speichern darf als das öffentliche Register. Die europäischen Richterinnen und Richter müssen sich bei ihrer Entscheidung nicht an dieses Gutachten halten, sie orientieren sich jedoch oft daran.
Für Verbraucher bedeutet die Verkürzung der Speicherdauer von abgeschlossenen Privatinsolvenzen eine Erleichterung, da negative Einträge schneller aus der Schufa-Auskunft verschwinden. Doch auch für Unternehmen, die auf Auskünfte von Wirtschaftauskunfteien angewiesen sind, hat die Entscheidung Auswirkungen. Denn kürzere Speicherfristen bedeuten auch, dass Unternehmen schneller keine Informationen mehr über potenzielle Kunden oder Geschäftspartner erhalten, die in der Vergangenheit insolvent waren.
Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die Entscheidungen des BGH und des EuGH auf die Praxis der Wirtschaftsauskunfteien haben werden. Klar ist jedoch, dass die Diskussion um die Speicherdauer von Insolvenzdaten noch nicht abgeschlossen ist. Insbesondere die Frage, ob eine gesetzliche Regelung notwendig ist und wenn ja, welche, wird weiterhin diskutiert werden.
Für Verbraucher, die von einer Privatinsolvenz betroffen sind, bedeutet die verkürzte Speicherdauer der Schufa eine Entlastung. Denn negative Einträge in der Schufa-Auskunft können sich auf die Kreditwürdigkeit auswirken und damit beispielsweise die Aufnahme von Krediten oder die Anmietung einer Wohnung erschweren. Durch die kürzere Speicherfrist haben Verbraucher nun schneller die Chance, ihre Kreditwürdigkeit zu verbessern und wieder am Wirtschaftsleben teilzunehmen.
Allerdings sollten Betroffene nicht vergessen, dass die verkürzte Speicherdauer nur für abgeschlossene Privatinsolvenzen gilt. Bei laufenden Verfahren werden die Daten weiterhin gespeichert. Zudem ist es wichtig, regelmäßig die eigene Schufa-Auskunft zu prüfen und bei Fehlern oder veralteten Informationen eine Berichtigung zu beantragen.
Insgesamt ist die Entscheidung der Schufa, die Speicherdauer von abgeschlossenen Privatinsolvenzen zu verkürzen, ein positives Signal für Verbraucher. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Diskussion um die Speicherdauer von Insolvenzdaten weiterentwickeln wird und welche Auswirkungen dies auf die Praxis der Wirtschaftsauskunfteien und Verbraucher haben wird.
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