Photovoltaik-Anlagen: Ab Januar 2023 gilt Steuerfreiheit
15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit und einem Maximalwert von 100 kWp pro Gebäude werden von der Steuer befreit.
Ab dem 1. Januar 2023 werden Photovoltaikanlagen für private Haushalte und kleinere gewerbliche Projekte steuerlich entlastet. Die Bundesregierung hat im Jahressteuergesetz 2022 die Grundlage dafür geschaffen, dass die Anschaffung einer PV-Anlage ohne Mehrwertsteuer möglich sein wird und Betreiber kleinerer Anlagen von der Einkommensteuer befreit werden. Dies ist Teil weiterer Änderungen und Anpassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG), die im Januar 2023 in Kraft treten.
Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung bis 30 kWp werden von der Ertragssteuer befreit. Dies gilt unabhängig davon, ob der erzeugte Strom selbst genutzt, ins öffentliche Netz eingespeist oder zum Laden von Elektrofahrzeugen verwendet wird. Auch PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis zu einer Größe von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit und einem Maximalwert von 100 kWp pro Gebäude werden von der Steuer befreit.
Bisher waren Einkünfte aus dem Betrieb von PV-Anlagen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig und der verwaltungstechnische Aufwand war hoch. Mit der neuen Regelung wird der Aufwand deutlich reduziert und es fallen weniger bürokratische Hürden an. Für alle PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundlagen noch für alle Jahre bis einschließlich 2022. Erst ab dem Jahr 2023 gelten die neuen Besteuerungsgrundlagen.
Zusätzlich zu den Steuerentlastungen für PV-Anlagen, gibt es auch Entlastungen für Energiespeicher. Diese Entlastungen tragen dazu bei, den Ausbau erneuerbarer Energien weiter voranzutreiben und den Konsumenten die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erleichtern.
Eine weitere Neuerung im Jahressteuergesetz 2022 ist die steuerliche Förderung von Energiespeichern. Diese Förderung ermöglicht es Privatpersonen und Unternehmen, die Anschaffungskosten von Energiespeichern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen. Durch diese Förderung wird die Anschaffung von Energiespeichern attraktiver und erleichtert den Einsatz erneuerbarer Energien.
Die steuerliche Förderung von Energiespeichern ist Teil der Strategie der Bundesregierung, den Ausbau erneuerbarer Energien weiter voranzutreiben und die Nutzung von erneuerbaren Energien für Privatpersonen und Unternehmen attraktiver zu machen. Durch die steuerlichen Entlastungen für PV-Anlagen und Energiespeicher wird die Nutzung erneuerbarer Energien für die Verbraucher einfacher und kosteneffizienter.
In Kombination mit den Änderungen im EEG und EnSiG, die ebenfalls im Januar 2023 in Kraft treten, bieten die steuerlichen Entlastungen für PV-Anlagen und Energiespeicher eine große Chance für den Ausbau erneuerbarer Energien und die Unterstützung der Energiewende in Deutschland. Es ist zu erwarten, dass die steuerlichen Entlastungen und Förderungen dazu beitragen werden, dass immer mehr Menschen und Unternehmen auf erneuerbare Energien umsteigen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
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